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   BVerwG, 10.12.1979 - 4 B 164.79   

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https://dejure.org/1979,2091
BVerwG, 10.12.1979 - 4 B 164.79 (https://dejure.org/1979,2091)
BVerwG, Entscheidung vom 10.12.1979 - 4 B 164.79 (https://dejure.org/1979,2091)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Dezember 1979 - 4 B 164.79 (https://dejure.org/1979,2091)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit baugestalterischer Beschränkungen unter dem Aspekt der Eigentumsgarantie - Erforderlichkeit einer Eigentumsbindung - Grundzüge der mangelfreien Sachaufklärung durch das Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 25.06.1965 - IV C 73.65

    Verfassungsmäßigkeit landesrechtlicher Einschränkungen auf dem Gebiet des

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1979 - 4 B 164.79
    Für die Zulässigkeit baugestalterischer Beschränkungen kommt es nicht derart auf das Quantitative, sondern darauf an, ob die jeweilige Regelung "eine angemessene Abwägung der Belange des einzelnen und der Allgemeinheit erkennen" läßt (Urteile vom 25. Juni 1965 - BVerwG IV C 73.65 - BVerwGE 21, 251 [255 f.] und vom 28. April 1972 - BVerwG IV C 11.69 - Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 12 S. 4 [9]).

    Soweit die Ausübung der Kunstfreiheit als Eigentumsausübung geschieht, erwächst aus der Kunstfreiheit nicht die Befugnis, sich über die dem Eigentum zulässigerweise gezogenen Schranken hinwegzusetzen (vgl. dazu das Urteil vom 25. Juni 1965 a.a.O. S. 257 zu Art. 12 GG).

  • BVerwG, 28.04.1972 - IV C 11.69

    Zulässigkeit von Werbung mit Großflächenwerbetafeln in Mischgebieten;

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1979 - 4 B 164.79
    Für die Zulässigkeit baugestalterischer Beschränkungen kommt es nicht derart auf das Quantitative, sondern darauf an, ob die jeweilige Regelung "eine angemessene Abwägung der Belange des einzelnen und der Allgemeinheit erkennen" läßt (Urteile vom 25. Juni 1965 - BVerwG IV C 73.65 - BVerwGE 21, 251 [255 f.] und vom 28. April 1972 - BVerwG IV C 11.69 - Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 12 S. 4 [9]).
  • BVerwG, 02.03.1973 - IV C 40.71

    Nutzungen - Bebauungsplan - Kleingartennutzung - Nutzungsarten - Baulandswidrig -

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1979 - 4 B 164.79
    Das Berufungsgericht ist, was das Gleichbehandlungsgebot anlangt, ersichtlich von der gesicherten Rechtsauffassung ausgegangen, daß Ordnungsverfügungen nicht schon deshalb den Gleichheitssatz verletzen, weil nicht gleichzeitig auch in allen vergleichbaren Fällen eingeschritten wurde, sondern daß eine Verletzung erst vorliegt, "wenn es der Art des Einschreitens an jedem System fehlt, für diese Art des (auch zeitlichen) Vorgehens keinerlei einleuchtende Gründe sprechen und deshalb die Handhabung als willkürlich angesehen werden muß" (Urteil vom 2. März 1973 - BVerwG IV C 40.71 - S. 15 f. mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 29.07.1977 - 4 C 21.77

    Rechtliches Gehör - Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1979 - 4 B 164.79
    Von einer (unzulässigen) Überraschungsentscheidung könnte allein dann gesprochen werden, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung auf Tatsachen oder Erwägungen gestutzt hätte, die bis zu dieser Zeit in das Verfahren nicht eingeführt waren (vgl. Urteil vom 29. Juli 1977 - BVerwG IV C 21.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 98 S. 19 [20]).
  • BVerwG, 30.10.1958 - I C 29.58
    Auszug aus BVerwG, 10.12.1979 - 4 B 164.79
    Baugestalterische Anforderungen sind für den Fall ihrer Zulässigkeit Ausdruck der Eigentumsbindung (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), und eine solche Eigentumsbindung ist "erforderlich", wenn sie in dem soeben hervorgehobenen Sinne "abgewogen", d.h. gerechtfertigt ist, um "das Eigentum gegen übergeordnete oder gleichgeordnete kollidierende Werte abzugrenzen" (Urteil vom 30. Oktober 1958 - BVerwG I C 29.58 - BVerwGE 7, 297 [299]).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2009 - 3 S 1953/07

    Unterscheidung Satteldach - Walmdach; Satteldachfestsatzung als hinreichendes und

    Die Verpflichtung der Gemeinde zu einer Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ergibt sich jedoch unabhängig von einer solchen Verweisung aus dem Umstand, dass mit den von ihr erlassenen Örtlichen Bauvorschriften Inhalt und Schranken des privaten Eigentums geregelt werden und hierbei die Interessen der Allgemeinheit sowie die privaten Interessen des Einzelnen in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden müssen (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 05.06.2006 und vom 22.04.2002, a.a.O.; Urteil des Senats vom 11.10.2006, a.a.O.; st. Rechtspr. auch der anderen Oberverwaltungsgerichte, vgl. dazu etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.10.2008 - 1 A 10362/08 -, DVBl. 2009, 56; OVG NRW, Urteil vom 07.11.1995 - 11 A 293/94 -, NVwZ-RR 1996, 491 f.; s. auch BVerwG, Beschluss vom 10.12.1979 - 4 B 164/79 -).

    Art. 5 Abs. 3 GG gewährt nicht die Befugnis, sich über die dem Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässigerweise gezogenen Schranken hinwegzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.12.1979 - 4 B 164.79 -, BRS 35 Nr. 133).

  • BVerwG, 27.06.1991 - 4 B 138.90

    Kunstfreiheit im Bereich der Baugestaltung?

    Der beschließende Senat hat aus der besonders ausgeprägten sozialen Bindung des Eigentums im Baugeschehen gefolgert, daß, soweit die Ausübung der Kunstfreiheit als Eigentumsausübung erfolgt, aus der Kunstfreiheit nicht die Befugnis erwachse, sich über die dem Eigentum zulässigerweise gezogenen Schranken hinwegzusetzen (vgl. Beschluß vom 10. Dezember 1979 - BVerwG 4 B 164.79 - BRS 35, Nr. 133).
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